Javascript is requiredHinweise zur Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung für das Jahr 2025

Hinweise zur Steuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung für das Jahr 2025

Die Steuerbescheinigung entspricht den vom Gesetzgeber für das Jahr 2025 formulierten Vorgaben zu Form und Inhalt. Aus technischen Gründen sortieren wir Ihre Steuerbescheinigung hinter die Erträgnisaufstellung.

Wir bitten Sie, bezüglich des Ausweises in der Steuerbescheinigung folgende Punkte zu beachten:

Seit 01.01.2016 gelten neue Regelungen bezüglich der steuerlichen Anrechenbarkeit der durch Steuerabzug erhobenen Kapitalertragsteuer auf inländische Dividendenerträge und sonstige Erträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 und 1a des EStG. Eine vollständige Anrechenbarkeit der auf inländische Dividendenerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist demnach nur noch unter bestimmten, in § 36a EStG genannten, Voraussetzungen möglich. Unter Anderem ist eine Haltedauer von insgesamt 45 Tagen rund um den Dividendenstichtag sowie die Zurechenbarkeit des wirtschaftlichen Risikos an den zugrundeliegenden Aktien zum wirtschaftlich Berechtigten der inländischen Dividendenerträge zu mindestens 70% während dieser Haltedauer erforderlich. Ohne diese Bedingungen ist die Anrechnung der vollständigen Kapitalertragsteuer nur möglich, wenn die Anteile mindestens ein Jahr ununterbrochen im Depot des wirtschaftlich Berechtigten gehalten werden oder wenn die inländischen Dividendenerträge im Kalenderjahr den Betrag von EUR 20.000 nicht übersteigen. Seit dem 01.01.2019 wird die Grenze von EUR 20.000 auch beim Abzug von Kapitalertragsteuer für von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaften angewendet. So ist ein Steuerabzug vorzunehmen, soweit inländische Dividendenerträge den Betrag von
EUR 20.000 übersteigen und die Aktien bei Zufluss nicht seit mindestens einem Jahr ununterbrochen im Bestand gewesen sind. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt für Körperschaften im Sinne des § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG. Dies sind Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich kirchlichen Zwecken dienen. Hierzu ist die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes notwendig. Für Körperschaften im Sinne des § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG gilt bei Haltedauer inländischer Dividendenpapiere von unter einem Jahr und bei einem komplett ausgenutzten  Freibetrags von EUR 20.000 ein Reststeuersatz von 15%. Hierzu ist ebenfalls die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Betriebsstättenfinanzamtes notwendig. Gem. BMF Schreiben vom 14.05.2025, Rz.295 führt die Vorlage eines Freistellungsbescheides im Gegensatz zur NV-Bescheinigung, auch im Fall einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG zur vollständigen Abstandnahme vom Steuerabzug.

Seit dem 01.08.2021 ist die Abstandnahme vom Steuerabzug bei inländischen Dividendenerträgen nach Maßgabe des § 44a Absatz 10 Satz 1 EStG für Dauerüberzahlerbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG ausgenommen.

Privatanleger, die aufgrund der abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer ihre Kapitalerträge nicht im Rahmen ihrer Steuererklärung angeben, sind von diesen Regelungen grundsätzlich nicht betroffen. Einzelheiten hierzu sind im Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 03.04.2017 beschrieben. In Zweifelsfällen empfehlen wir, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.

Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2023 konnten Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen oder der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter bzw. Übertragung dieser auf einen Dritten oder einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG und Verluste aus dem wertlosen Verfall (unter anderem bei sogenannten Knock-out-Zertifikaten und Optionsscheinen) nur noch ausschließlich über den Veranlagungsweg geltend gemacht werden. Die Verlustverrechnung war dann auf EUR 20.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Ebenso konnten Verluste aus Termingeschäften nur noch bis zu einer Höhe von EUR 20.000 mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften ausgeglichen werden. In beiden Fällen konnten nicht verrechnete Verluste auf das Folgejahr übertragen werden und jeweils in Höhe von EUR 20.000 mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Verlustverrechnung war ausschließlich über den Veranlagungsweg möglich. Ab dem 01.01.2024 ist aufgrund des Jahressteuergesetz 2024 eine Verlustverrechnung in diesen Produkten wieder uneingeschränkt möglich. Entstandene Verluste aus 2024 wurden rückwirkend korrigiert und auf Bankenebene in den Allgemeinen Verlustverrechnungstopf des Jahres 2024 eingestellt und wurden dort mit angefallenen steuerlichen Transaktionen verrechnet. Seit 01.01.2025 werden Verluste aus dem wertlosen Verfall von Aktien in den Aktienverlusttopf gestellt. Der Weg in die Veranlagung hinsichtlich der vorgenannten Neuerung entfiel für Sie somit bereits seit dem Veranlagungsjahr 2024. Es wird aber seitens der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die technische Umsetzung bei den Banken erst ab 2026 erfolgt. Wie mit den im Rahmen der Veranlagung festgestellten Verlustfestsetzungen umgegangen wird, besprechen Sie bitte mit Ihrem steuerlichen Berater.

Gemäß Randziffer 131 i. V. m. Randziffer 325 des BMF-Schreibens vom 14.05.2025 zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer werden auf Bankenebene seit dem 01.01.2024 auf Währungsgewinne von Fremdwährungsfestgeldern Abgeltungsteuer einbehalten. Seit 02.09.2025 wird zusätzlich auf Währungsgewinne von USD Tagesgeldkonten Abgeltungsteuer einbehalten. Bei den USD Tagesgeldkonten stellt die Prolongation täglich fälliger Kapitalforderungen sowie die Änderung des Zinssatzes für sich genommen keinen Anschaffungs- bzw. Veräußerungstatbestand dar. Entstandene Währungsverluste bei den vorgenannten Anlagemöglichkeiten werden in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt.

Auf Fremdwährungsgewinne auf verzinsliche Fremdwährungskonten wird keine Kapitalertragsteuer einbehalten, diese müssen hingegen ebenso wie Fremdwährungsgewinne auf unverzinsliche Fremdwährungskonten im Rahmen der Veranlagung als sog. Spekulationsgeschäfte nach § 23 EStG geprüft und angegeben werden.

Reform der Investmentbesteuerung ab 2018

Durch die Reform der Investmentbesteuerung ab 2018 hat sich die Ertragsermittlung und -zurechnung von Erträgen aus Investmentfonds grundlegend geändert.

An die Stelle des transparenten Besteuerungsregimes ist eine pauschale Ertragsberechnung getreten, die dem Anleger die Barausschüttungsbeträge, die sogenannte Vorabpauschale (fiktive Besteuerung auf Basis einer risikolosen Vergleichsanlage ohne Barzufluss) sowie eventuelle Veräußerungsgewinne zurechnet. Der Investmentfonds muss seit dem 01.01.2018 bestimmte inländische Erträge (insb. deutsche Dividenden) selbst versteuern. Als Kompensation für diese steuerliche Vorbelastung sowie für den Wegfall der Anrechenbarkeit ausländischer Quellensteuern auf Anlegerebene, wird Anlegern eine sogenannte Teilfreistellung gewährt. In Abhängigkeit des Anlegertyps sowie des Anlageschwerpunktes des Investmentfonds werden die Ausschüttung, die Vorabpauschale und der Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust aus den Anteilen (soweit ab dem 01.01.2018 entstanden) zu einem bestimmten Prozentsatz (Teilfreistellungssatz) steuerbefreit. Banken berücksichtigen bei der Ermittlung der Kapitalertragsteuer den Teilfreistellungssatz, der für Erträge aus Fondsanteilen im Privatvermögen Gültigkeit hat, unabhängig von der tatsächlichen steuerlichen Vermögensart des Anlegers.

Um einen einheitlichen Übergang in das neue Recht zu gewährleisten, gelten alle Investmentanteile zum 31.12.2017 als fiktiv veräußert und zum 01.01.2018 als neu angeschafft.

Für Privatanleger geht der Bestandsschutz aus Alt-Anteilen (Erwerb vor dem 01.01.2009) durch diese fiktive Veräußerung verloren, d.h. der Wertzuwachs aus solchen Anteilen zwischen dem 01.01.2018 und der tatsächlichen Veräußerung unterliegt der Besteuerung. Als Ausgleich hierfür können betroffene Anleger im Rahmen der Veranlagung einen Freibetrag von EUR 100.000 gegen solche Veräußerungsgewinne verrechnen. Entsprechende Erträge aus Verkäufen ehemals bestandsgeschützter Alt-Anteile sind in der vorliegenden Steuerbescheinigung separat ausgewiesen. Der Freibetrag gilt aber nicht für Veräußerungsgewinne aus Anteilen eines Investmentfonds im Sinne des § 21 Abs. 2a Investmentsteuergesetz 2004 (sog. Millionärsfonds). Gemäß den Vorgaben der Finanzverwaltung ist ein Anschaffungsdatum zwischen dem 10.11.2007 und dem 31.12.2008 sowie ein Anschaffungsgegenwert größer EUR 100.000 als Indiz für einen Millionärsfonds anzusehen. In diesem Fall sind Gewinne/Verluste aus diesen Anteilen separat nachrichtlich in der Steuerbescheinigung ausgewiesen, unabhängig davon, ob dieser Fonds tatsächlich als „Millionärsfonds“ qualifiziert. Dies ist im Rahmen der Veranlagung zu klären, so dass wir auch hier die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters empfehlen.

Durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde eine grundlegende Änderung zur Berechnung der steuerfreien Substanzausschüttung in § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 InvStG eingeführt. Während der Abwicklung eines Investmentfonds gelten Ausschüttungen eines Kalenderjahres insoweit als steuerfreie Kapitalrückzahlungen, wie der letzte in diesem Kalenderjahr festgesetzte Rücknahmepreis die fortgeführten Anschaffungsdaten unterschreitet. 

Laufende Erträge und Erträge aus Veräußerungen von Fondsanteilen im Sinne des Investmentsteuergesetzes weisen wir gemäß den gesetzlichen Vorgaben immer nach Anwendung des jeweiligen Teilfreistellungssatzes aus.

Die Vorabpauschale wird im Falle einer Wertsteigerung anhand eines jährlich festgelegten Zinssatzes (sog. Basiszins) einer risikolosen Vergleichsanlage ermittelt. Dabei wird der Rücknahmepreis des Fondsanteils am Jahresanfang mit dem Rücknahmepreis am Jahresende verglichen. Sofern die Wertentwicklung positiv ist, wird der Basisertrag durch Multiplikation des Rücknahmepreis am Jahresanfang mit 70 % des Basiszinses ermittelt und mit der Höhe, der vom Fonds ggf. im Kalenderjahr vorgenommenen Ausschüttungen verglichen. Sollte der ermittelte Basisertrag höher sein als die erfolgten Ausschüttungen im Kalenderjahr, so entspricht die Vorabpauschale dem Basisertrag gemindert um die Ausschüttungen. Die Vorabpauschale unterliegt den regulären Besteuerungsregelungen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kapitalerträgen. Es handelt sich um Fondserträge, d. h. im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren gelten die Teilfreistellungssätze, die für Erträge aus Fondsanteilen im Privatvermögen Gültigkeit haben. Bei Zweifelsfragen empfehlen wir in diesem Zusammenhang die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.

Vergütungen von Bestandsprovisionen gelten ebenfalls im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens als Fondserträge. Seit dem 01.01.2019 sind auch hier die für Erträge aus im Privatvermögen gehaltenen Fondsanteilen gültigen Teilfreistellungssätze durch Kreditinstitute im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren anzuwenden.

Besondere Hinweise für Privatanleger

Seit dem Jahr 2012 sind die vom Gesetzgeber geschaffenen Rahmenbedingungen für die Deltakorrektur verpflichtend anzuwenden. Die Deltakorrektur ist ein offizieller Begriff der Finanzverwaltung. Das Verfahren ermöglicht bei Änderungen von vielen steuerlichen Tatbeständen im Privatvermögen die Verbuchung eines steuerlichen Unterschiedsbetrages im laufenden Steuerjahr, ohne Stornierungen für vergangene Jahre durchzuführen. Damit entfällt auch in den meisten Fällen der Austausch von Steuerunterlagen der Vorjahre, sofern diese das Privatvermögen betreffen. Entsprechende Korrekturen sind in der Erträgnisaufstellung aufgeführt. Korrekturen aus Investmenterträgen, die Zeiträume vor Inkrafttreten der Investmentsteuerreform per 01.01.2018 betreffen, unterliegen auch im Deltakorrekturverfahren den Regelungen des Investmentsteuergesetzes in der den jeweils betroffenen Steuerjahren gültigen Fassung und werden nach dem Transparenzprinzip abgerechnet. Das Ergebnis wird dann in das laufende Steuerjahr übernommen.

Ausgenommen von der Deltakorrektur sind u. a. Anleger deren Kapitalerträge Betriebseinnahmen sind, Steuerausländer, beendete Geschäftsbeziehungen, Korrekturen der Ersatzbemessungsgrundlage.

Die Einkünfte aus sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug, sondern müssen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung gegenüber dem Finanzamt deklariert werden. Private Wertpapierveräußerungsgeschäfte werden in der Erträgnisaufstellung aufgeführt. Private Devisenveräußerungsgeschäfte werden nicht in der Erträgnisaufstellung dargestellt und müssen selbständig ermittelt werden. Wir empfehlen, einen steuerlichen Berater hinzuzuziehen.

Besondere Hinweise für Privatanleger: Nießbrauchdepot

Die ertragsteuerliche Zurechnung von Kapitaleinkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 EStG aufgrund einer Nießbrauchbestellung sollte beim wirtschaftlichen Eigentümer des Kapitalvermögens erfolgen. Wer der wirtschaftliche Eigentümer ist, bestimmt sich nach § 39 Absatz 2 Nummer 1 AO und ist insbesondere unter Beachtung des BMF-Schreibens vom 14. Mai 2025 (GZ: IV C 1 - S 2252/00075/016/070, Rn. 117a) und der in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile des Bundesfinanzhofs (u.a. Urteil vom 14. Februar 2022 – VIII R 29/18) zu beurteilen. Eine Prüfung, wem die Kapitaleinkünfte ertragsteuerlich zuzurechnen sind, wurde nicht vorgenommen und ist im Rahmen der Veranlagung selbstständig zu ermitteln. Die Steuerbescheinigung wurde auf den zivilrechtlichen Eigentümer des Depots ausgestellt mit dem Hinweis, dass es sich um ein Nießbrauchdepot handelt.

Erträgnisaufstellung

Die Erträgnisaufstellung umfasst eine Einzeldarstellung aller unter der genannten Stammnummer im Bescheinigungszeitraum zugeflossenen steuerpflichtigen Kapitalerträge wie insbesondere Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, sowie Veräußerungs-, Rücknahme-, Einlösungs- und Termingeschäftsgewinne. Darüber hinaus sind der Aufstellung auch Angaben zu in- und ausländischen Quellensteuerabzügen sowie zu Gebührenzahlungen zu entnehmen.

Die Angaben in der Erträgnisaufstellung dienen ausschließlich zur Information. Wir weisen darauf hin, dass für die berücksichtigten Ertragsdaten und/oder Stammdaten die von WM Datenservice, Frankfurt am Main, veröffentlichten Daten verwendet wurden. Wir erachten diese Informationsquelle als zuverlässig, unterziehen diese Daten jedoch keiner ständigen und gesonderten Überprüfung. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der extern bezogenen Daten kann daher keine Haftung übernommen werden.

Aus technischen Gründen erhalten Sie auch dann eine Erträgnisaufstellung, falls Ihnen im Jahr 2024 keine Erträge gutgeschrieben wurden und Ihnen auch keine Sollzinsen oder sonstige Entgelte belastet wurden.

 

Besondere Hinweise für Privatanleger: Deklaration von Erträgen in der Veranlagung

Sollten Sie mit Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz unterhalb des Abgeltungsteuersatzes von 25% liegen, können Sie im Rahmen der Veranlagung bei Ihrem Finanzamt eine (teilweise) Erstattung der Abgeltungsteuer erreichen (sog. Günstigerprüfung). Ebenfalls können Sie eine Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer beantragen, falls Sie im Privatvermögen Ihren persönlichen Freibetrag von EUR 1.000 für Ledige bzw. EUR 2.000 für Verheiratete auf Bankenebene nicht (vollständig) ausgeschöpft haben.

Wurden Ihnen von einem anderen Kreditinstitut Verluste aus Kapitalerträgen für das Jahr 2024 bescheinigt, die Sie mit den in der Steuerbescheinigung ausgewiesenen Kapitalerträgen verrechnen möchten, ist dies nur im Wege der Veranlagung möglich. Eine Übertragung von eventuell bei der Bethmann Bank bestehenden Verlustbeständen in die Veranlagung muss jeweils bis zum 15. Dezember eines Jahres beantragt werden und erfolgt durch einen Ausweis auf der Jahressteuerbescheinigung.

In der Erträgnisaufstellung erfolgt ggf. ein nachrichtlicher Ausweis der anrechenbaren Quellensteuer, die beim Kapitalertragsteuerabzug nicht berücksichtigungsfähig war. Dies betrifft insbesondere die auf norwegische und belgische Dividendenzahlungen einbehaltene Quellensteuer, für die ggf. ein Erstattungsanspruch im Quellenstaat besteht und die daher auf Kreditinstitutsebene nicht angerechnet werden konnte. Für eine (teilweise) Erstattung der einbehaltenen Quellensteuer ist ein eigenständiger Rückerstattungsantrag bei der ausländischen Steuerbehörde zu stellen. Für den Fall, dass sich dadurch keine vollständige Entlastung von der ausländischen Quellensteuer ergibt, kann der Restbetrag im Rahmen der Veranlagung auf die deutsche Kapitalertragsteuer angerechnet werden.

Trotz der grundsätzlich abgeltenden Wirkung der Kapitalertragsteuer besteht ggf. eine Veranlagungspflicht, wenn

  •    Ihnen im Jahr 2025 Erträge zugeflossen sind, die keiner Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer unterliegen, aber materiell steuerpflichtig sind. Beispielsweise gilt dies für Erträge aus Personen-Investmentvermögen, für verzinsliche Nachzahlungen aus Squeeze-out-Zahlungen oder für Devisengeschäfte, die unter § 20 EStG fallen.
  •    Sie Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind und einen sog. Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt haben. Eine Veranlagungspflicht besteht in diesem Fall jedoch nur dann, sofern die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag übersteigen oder
  •    dem Kapitalertragsteuer-Einbehalt eine pauschale Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt werden musste, bspw. bei fehlenden Anschaffungsdaten von veräußerten Wertpapieren.

Bei Zweifelsfragen zur steuerlichen Behandlung von Kapitalerträgen und Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer Kapitalanlage empfehlen wir Ihnen die Hinzuziehung eines steuerlichen Beraters.

Wir bitten Sie, die in der Steuerbescheinigung sowie in der Erträgnisaufstellung ausgewiesenen Beträge auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit, eine Überprüfung auf korrekte Besteuerung im Rahmen der Veranlagung durchzuführen.

Automatischer Informationsaustausch zur Kirchensteuer im Privatvermögen

Wir sind gesetzlich verpflichtet, für Kirchenmitglieder die auf Abgeltungssteuer zu erhebende Kirchensteuer automatisch an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt jedoch nur, sofern Ihre Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag (Ledige: 1.000 EUR, Zusammenveranlagte: 2.000 EUR) übersteigen oder Sie uns keinen Freistellungsauftrag erteilt haben.

Sollte uns eine Nichtveranlagungsbescheinigung Ihres Finanzamtes vorliegen, behalten wir ebenfalls grundsätzlich keine Kirchensteuer ein. Der Kirchensteuersatz beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 Prozent, in den übrigen Bundesländern 9 Prozent als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von 25 Prozent. Um den Kirchensteuerabzug vornehmen zu können, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihre Religionszugehörigkeit in Form eines verschlüsselten Kennzeichens beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzufragen. Das BZSt übermittelt Ihre Daten an uns datenschutzkonform in Form eines verschlüsselten Kennzeichens. Das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) gibt Auskunft über Ihre Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den geltenden Kirchensteuersatz. Die Abfrage erfolgt als Anlassabfrage bei Neukunden und als Regelabfrage einmal jährlich zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober. Die Rückmeldung zur Regelabfrage des BZSt gilt frühestens ab 01.01. des Folgejahres. In wenigen Fällen kann es aufgrund fehlender Datenübereinstimmung dazu kommen, dass uns vom Bundeszentralamt für Steuern trotz Religionszugehörigkeit kein Kennzeichen Ihrer Kirchensteuerpflicht mitgeteilt wurde, obwohl Sie der Datenübertragung nicht widersprochen haben. Wir weisen Sie darauf hin, dass wir in diesen Fällen keine Kirchensteuer für Ihre Kapitalerträge einbehalten können und Sie verpflichtet sind, die Veranlagung zur Kirchensteuer mit Ihrem Wohnsitzfinanzamt durchzuführen.

Ihr Vorteil: Ihre Kirchensteuerpflicht für Kapitaleinkünfte ist durch das vorgenannte Verfahren vollständig abgegolten. Weitere Angaben in der Einkommensteuererklärung  entfallen.

Wenn Sie nicht möchten, dass das Bundeszentralamt für Steuern Ihre Kirchensteuerdaten übermittelt, können Sie der Datenweitergabe bis zum 30.06. eines Jahres widersprechen. Ihren Widerspruch richten Sie bitte direkt an das Bundeszentralamt für Steuern. Das amtlich vorgeschriebene Formular dafür finden Sie auf www.formulare-bfinv.de unter „Erklärung zum Sperrvermerk § 51a EStG“. Das Bundeszentralamt für Steuern sperrt dann die Übermittlung Ihres Kirchensteuerabzugsmerkmals. Wenn Sie der Datenweitergabe bereits widersprochen haben, brauchen Sie den Widerspruch nicht erneut einzulegen. Ein Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das Bundeszentralamt für Steuern meldet den Widerspruch dann Ihrem Finanzamt. Kirchenmitglieder werden von diesem zur Abgabe einer Steuererklärung für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer aufgefordert.

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